Coronavirus Soforthilfe


§ 6a PAngV repr. Bsp.: Eff. Jahreszins 4,62%, geb. Sollzins 3,90% p.a., Nettokreditbetrag 10.000 €, Laufzeit 4 Jahre, Provision einmalig 1,25% des Nettokreditbetrags. Bonität vorausgesetzt. Darlehensvermittler: GIROMATCH GmbH

GIROMATCH - Wir sind ihr Partner

Coronavirus Soforthilfe - Welche Möglichkeiten habe ich?

Die Coronavirus Pandemie (auch bekannt als "Covid-19") hält Deutschland im Griff. Massive Einschnitte in den Alltag von Millionen Menschen in Deutschland führen zu sozialen, gesundheitlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen. Die Bundesregierung sowie nahezu alle Landesregierungen haben bereits Soforthilfen zugesagt, die für Angestellte, Arbeiter, Freiberufler, aber auch Unternehmen jeglicher Größenordnung finanzielle Unterstützung bieten sollen.

Welche Möglichkeiten es aktuell gibt, wie man Soforthilfe oder Kredite beantragt und was man beachten sollte, zeigen wir Ihnen in unserer Coronavirus Übersicht. Wir versuchen stets, die Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten, können jedoch aufgrund der sich schnell ändernden Situation nicht immer die aktuellsten Informationen vorhalten. Wir bitten, dies zu beachten.

Welche finanzielle Hilfen existieren für Betroffene?

Wir unterscheiden nach Hilfsmaßnahmen anhand der Berufsgruppen:

Hinweis: Auflistung der Soforthilfen nach Bundesland

Für eine aktuelle (Mai 2020) Übersicht der einzelnen Soforthilfen der Bundesländer verweisen wir Sie auf unseren Beitrag "Coronavirus Soforthilfe nach Bundesländer"

Inhaltsübersicht



Finanzielle Unterstützung für Arbeiter und Angestellte


1. Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld) für Arbeiter und Angestellte bei Arbeitsausfall

Ist Ihr Arbeitgeber von Lieferengpässen, Arbeitsausfällen oder einer Einschränkung der Produktion betroffen, so können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist bereits möglich, sofern nur 10% der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sind (vorher mindestens ein Drittel der Belegschaft). Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

Das Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Es beträgt 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Dieser Satz erhöht sich auf 67%, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.

Kurzarbeitergeld auf einen Blick

  • Unterstützung bis zu 60% des normalen Nettoengelts (67% mit Kindern)
  • Beantragbar beim Arbeitgeber, wenn 10% der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Gilt rückwirkend bereits ab 01. März 2020

Weitere Informationen:


2. Kreditaufnahme oder Dispo-Erhöhung zu Überbrückungszwecken

Wer von akuten Engpässen betroffen ist und Liquidität benötigt, der hat die Möglichkeit, sich über Ratenkredite oder Rahmenkredite zwischenzeitig zu finanzieren. Ratenkredite werden in der Regel in Höhen ab EUR 100 vergeben und liegen im Schnitt bei EUR 10.000. Das aktuelle Zinsniveau ermöglicht die Kreditaufnahme für durchschnittlich 4% eff. p.a. - 5% eff. p.a.. Ratenkredite werden in monatlichen Raten zurückbezahlt.

Wer einen Kredit online über ca. 10.000 EUR bezieht, um sich damit Engpässe zu finanzieren, der zahlt bei einer Laufzeit von 60 Monaten und einem effektiven Zins von 5% p.a. monatlich EUR 200 zurück. Bei monatliche Ausgaben von rund EUR 1.500 ermöglicht der Ratenkredit somit bis zu 6 Monate, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wer keinen Ratenkredit beziehen möchte, der kann einen Rahmenkredit (Dispo) auf seinem Konto einrichten, um dieses zu überziehen. Bei Rahmenkrediten ist jedoch zu beachten, dass die Überziehungszinsen weiter höher sind, als die Zinsen bei einem Ratenkredit

Kredit oder Dispo auf einen Blick

  • Sofortige finanzielle Hilfe durch Aufnahme eines Ratenkredits. Auch online möglich
  • Geringe Zinsen für Ratenkredite (zw. 3% - 4%), aber langfristige finanzielle Belastung
  • Rahmenkredite bzw. Disporahmen als Alternative, jedoch mit höheren Zinsen als Ratenkredite (in etwas 10% p.a.)

Weitere Informationen:


3. Stundungen von Miete, Steuer oder Aussetzung von bestehenden Kreditraten

» Corona-Schutzpaket für Mieterinnen und Mieter

Als Mieter sollten Sie sich regelmäßig beim Deutschen Mieterbund zur aktuellen Lage informieren. Zum 1. April 2020 trat das Corona-Schutzpaket für Mieter und Mieterinnen in Kraft. Dieses beinhaltet unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser sieht zunächst vor, dass Mieterinnen und Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht aufgrund eines Zahlungsverzugs gekündigt werden dürfen. Konkret bedeutet das also, dass Sie als Mieter die Miete in diesem Zeitraum nur teilweise oder sogar gar nicht bezahlen können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen - sofern Sie nachweisen können, dass Sie die Miete aufgrund einer dramatischen Verschlechterung Ihrer finanziellen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie nicht mehr zahlen können, zum Beispiel weil Sie von Kurzarbeit und den damit verbundenen Lohnausfällen betroffen sind.

Die für diesen Zeitraum ausgesetzte Miete wird jedoch natürlich nur gestundet und nicht etwa erlassen. Als Mieter haben Sie anschließend bis Ende Juni 2022 Zeit, die gestundeten Mieten an Ihren Vermieter zurückzuzahlen.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Wohngeld für bis zu EUR 200 pro Monat zu beantragen. Dieses reicht nicht für die gesamte Miete, ermöglicht Ihnen jedoch, unkompliziert finanzielle Hilfe zu erhalten. Das Wohngeld ist an keine Auflagen gebunden, anders als Sozialhilfe und wird anhand des Einkommens der kommenden 12 Monate bewertet. Ob Sie hierfür in Frage kommen, finden Sie in der Wohngeldbroschüre des Bauministeriums (PDF)

» Steuerstundungen bei Finanzämtern

Der Bund und die Finanz- und Steuerämter lockern Ihre Anforderungen für Steuerstundungen. Wobei dies insbesondere für Selbstständige sowie Kleinunternehmen relevant ist, sollten auch Verbraucher sich informieren, ob Sie für etwaige Nachzahlungen auf zinsfreie Stundungen zurückgreifen können.

» Aussetzung oder Prolongation von bestehenden Krediten

Wer bereits Kredite zurückzahlt und Raten aussetzen möchte, der sollte sich umgehend mit seiner Bank auseinandersetzen. Viele Banken bieten die Möglichkeit, entweder

  1. Einzelne Kreditraten auszusetzen ("Kreditstundung", "Ratenpause")
  2. Den Kredit zu refinanzieren, also eine Umschuldung auf einen längeren Zeitraum zu strecken

Ratenpausen sind bereits im Kreditvertrag festgehalten, den Sie in diesem Falle detailliert lesen sollten. Eine Umschuldung auf einen längeren Zeitraum ist in der Regel bei gegebener Bonität jederzeit möglich. Hierbei können Sie auch auf andere Banken zurückgreifen.

Stundungsmöglichkeiten auf einen Blick

  • Mietzahlungen stunden. Sofern sich Ihre wirtschaftliche Lage durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie nachweislich verschlechtert hat haben Sie als Mieter die Möglichkeit, Ihre Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 teilweise oder sogar gänzlich zu Stunden, ohne dass Ihr Vermieter das Mietverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen kündigen darf. Der auf diese Weise gestundete Betrag muss bis Ende Juni 2022 zurückgezahlt werden.
  • Ausstehende Steuerzahlungen stunden. Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, das von Coronavirus betroffene Steuerzahlungen zinsfrei stunden lassen können. Dies soll unbürokratisch geschehen (Stand: 03/2020)
  • Bestehende finanzielle Belastung reduzieren. Kredite pausieren oder mit kleinerer Rate umschulden

Weitere Informationen:



4. Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Das deutsche Infektionsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer, die aufgrund einer Quarantäne nicht Ihrer Arbeit nachgehen können. Dies ist in § 56 geregelt, nach welchem Sie spätestens drei Monate nach dem Ende der Quarantäne die Entschädigung beantragen müssen. In den ersten 6 Wochen wird Ihnen hierdurch der gesamte Verdienstausfall ausgeglichen. Die Beantragung ist auf Länderebene geregelt und unterscheidet sich.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

  • Ihnen steht nach Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung zu, wenn Sie bspw. aufgrund Quarantäne nicht arbeiten können
  • Die Entschädigung beträgt in Woche 1 - 6 dem Verdienstausfall, ab Woche 7 nach der Höhe des Krankengeldes (siehe hierzu $47 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuch)
  • Für die Beantragung empfehlen wir eine Internet-Recherche, da sich diese in den Ländern unterscheidet

Weitere Informationen:



Finanzielle Unterstützung für Selbstständige, Freiberufler oder Kleinunternehmen

1. Soforthilfe durch die Programme des Bundes und der einzelnen Bundesländer (ab EUR 9.000 bis EUR 60.000)

Nachdem Ende März bereits einige Bundesländer wie Bayern oder Berlin erste Programme für Soforthilfen verabschiedet haben, stellt der Bund seit dem 1. April 2020 auch eigene Soforthilfen für im Zuge der Corona-Krise in Not geratene (Solo-) Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bereit. Abhängig von der Unternehmensgröße können Sie als Betroffener dabei bis zu 15.000 Euro beantragen.

Die Mittel aus der Corona-Soforthilfe der Bundesregierung werden über die jeweils zuständigen Behörden auf Landesebene beantragt und je nach Bundesland mit den Mitteln aus den einzelnen Landesprogrammen ergänzt oder verrechnet.

Da sich die Programme je nach Bundes Corona-Soforthilfen für Freiberufler und Selbstständige zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil gravierend unterscheiden haben wir die für Sie wichtigen Informationen in einem separaten Artikel zu den Corona-Soforthilfen für Selbstständige und Freiberufler erstellt.

Coronavirus Soforthilfe auf einen Blick

  • Sofortige finanzielle Hilfe für Betroffene auf Landesebene (aktuell Bayern; NRW, Hamburg haben gleiche Programme geplant. Berlin vergibt Darlehen. Stand 03/2020)
  • Ab EUR 5.000 für Einpersonen-Unternehmen bis zu maximal EUR 30.000
  • Kein Kredit. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, sofern der Beantragende nachweislich vom Coronavirus betroffen ist

Weitere Informationen:



2. Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Sollten Sie aufgrund einer Quarantäne nicht Ihrer Arbeit nachgehen können, so steht Ihnen nach dem Infektionsschutzgesetz §56 eine Entschädigung zu. Spätestens drei Monate nach dem Ende der Quarantäne müssen Sie diese bei einer zuständigen Behörde - dies kann beispielsweise das Gesundheitsamt, die Bezirksregierungen oder die Landschaftsverbände sein - eingereicht werden.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

  • Ihnen steht nach Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung zu, wenn Sie bspw. aufgrund Quarantäne nicht arbeiten können
  • Die Entschädigung beträgt in Woche 1 - 6 dem Verdienstausfall, ab Woche 7 nach der Höhe des Krankengeldes (siehe hierzu $47 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuch)
  • Für die Beantragung empfehlen wir eine Internet-Recherche, da sich diese in den Ländern unterscheidet.

Weitere Informationen:



3. Kosten senken, Liquidität retten: Miete, Steuerstundung, Kurzarbeit

» Möglichkeiten zur Kostensenkung bei Miete und Pacht

Miete, Fixkosten, ggf. Personalkosten: Der Kostenblock bleibt bestehen, während Umsätze wegbrechen. Es ist wichtig, zuerst jegliche Kosten zu senken. Hierzu zählen auch Gespräche mit dem Vermieter für die Miete oder Pachtkosten. Gewerbliche Vermieter haben das Recht auf Kündigung nach bereits einem Monat Mietausfall. Es ist wichtig, dass frühzeitig der Dialog gesucht wird mit Geschäftspartnern, gegenüber welchen Verbindlichkeiten bestehen. Wir verweisen auf Informationen des Deutschen Mieterbund, die auch für Freiberufler und Selbstständige relevant sind

» Steuerstundungen und Rückzahlung von bereits gezahlter Umsatzsteuer

Der Bund und die Finanz- und Steuerämter haben den nachweislich unmittelbar oder nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen ermöglicht, Steuern zu stunden. Ebenfalls ist es möglich, über einen Antrag auf Rückerstattung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer bereits zu viel gezahlte Gelder wieder zu erhalten.

» Kurzarbeit für Unternehmer mit Beschäftigten

Durch das Kurzarbeitergeld ist es möglich, Personalkosten einzusparen, wenn es durch die Coronakrise zu Arbeitsausfall kommt. Hierzu reicht es bereits dass 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Das Kurzarbeitergeld übernimmt auch anteilig die Arbeitgebernebenkosten und gilt rückwirkend bereits ab 1. März 2020.

Kostensenkungsmöglichkeiten auf einen Blick

  • Machen Sie von den Angeboten der Finanz- und Steuerämter Gebrauch und prüfen Sie, ob Sie Steuern stunden oder Umsatzsteuerrückzahlungen erhalten können
  • Reden Sie mit Ihren Gläubigern: Die Krise ist bereits jetzt massiv; der direkte Dialog mit Gläubigern kann helfen, wichtige Zeit zu gewinnen (Vermieter, Zulieferer, Personal)
  • Nutzen Sie Kreditangebote oder außergewöhnliche "Sale-and-Rent-Back"-Modelle, wenn Ihre Lage dies erlaubt

Weitere Informationen:



4. Kredite oder "Sale-and-Rent-Back"-Modelle bei Liquiditätsengpässen

Wer von der Coronakrise zwar betroffen ist, jedoch trotz Liquiditätsengpässen sich in einer stabilen wirtschaftlichen Lage befindet, der hat die Möglichkeit, zu Finanzinstrumenten wie Krediten für Selbstständige oder sogenannten "Sale-and-Rent-Back"-Modellen zurückzugreifen.

Während unbürokratische Kreditanbieter für Selbstständige und Freiberufler, wie beispielsweise iwoca jederzeit Kredite an Selbstständige und Freiberufler vergeben, so ist es bei vorhandenen Assets möglich, diese in sogenannten "Sale-and-Rent-Back"-Modellen liquide zu machen. Anbieter wie bspw. Pfando ermöglichen die schnelle Umwandlung von Asset in Liquidität. Das Caveat bei "Sale-and-Rent-Back"-Modellen: Die Kosten für diese Maßnahmen sind vergleichsweise hoch und Sie sind rechtlich nicht mehr Inhaber des verkauften Objekts. Zutreffen könnte diese Maßnahme beispielsweise auf den eigenen Fuhrpark oder den Firmenwagen.

Finanzielle Engpässe durch Kredite oder Sale-and-Rent-Back Modelle schließen

  • Kredite können bei vorhandener Bonität Finanzierungslücken schließen
  • Mit Sale-and-Rent-Back Modellen werden illiquide Assets liquide gemacht. Dies geht jedoch mit erhöhten Kosten einher

Weitere Informationen:



5. Corona-Kredite und Bürgschaften der KfW bei der Hausbank

Die Förderbanken, allen voran die KfW, unterstützen Hausbanken bei der Vergabe von Krediten, in dem Sie sogenannte Ausfallbürgschaften aussprechen. Hierzu übernehmen die Förderbanken das Kreditrisiko bis zu aktuell 80%, sodass die Kreditvergabe vereinfacht wird. Es wird dringend empfohlen, mit Ihrer Hausbank zu sprechen, um die Möglichkeiten der Kreditaufnahme zu beurteilen und zu bewerten. Wir verweisen hierbei auch auf folgendes Schaubild des Bundesministerium der Finanzen

Coronavirus Bürgschaft und Kredit-Hilfen auf einen Blick

  • Unabhängig von Größe und Alter für Freiberufler, Selbstständige und kleine sowie mittelständische Unternehmen
  • Beantragung bei der Hausbank, die sich über die KfW absichern kann
  • Maximalbetrag liegt bei EUR 1 Million für Umsätze bis 2. Mrd Euro

Weitere Informationen:



Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose oder Personen, die Hartz IV oder ALG II beziehen

1. Erhalte ich noch meine Auszahlung? Was ist bei Terminverschiebung?

Die Verunsicherung bei vielen Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, ist hoch, da Termine und Fristen aufgrund des hohen Andrangs und der neuen verkürzten Öffnungszeiten nicht eingehalten werden können. Die Bundesagentur für Arbeit hat daher Anfang März 2020 folgende Informationen verlauten lassen:

Arbeitslosengeld bei Corona

  • Sie müssen einen vereinbarten Termin NICHT absagen, weder telefonisch noch per Mail. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
  • Gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt.
  • Die Kundinnen und Kunden erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.
  • Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.

Weitere Informationen:



2. Ich habe mich arbeitslos gemeldet, jedoch noch keine persönliche Arbeitslosmeldung vollzogen. Was tun?

Falls Sie gerade dabei waren, sich arbeitslos zu melden, der Prozess jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen und Sie noch keine Auszahlung erhalten haben, dann ist aktuell die Beantragung des Arbeitslosengeldes unbürokratisch online möglich, wenn Sie bereits für den eService registriert sind. Sie können sich auch telefonisch arbeitslos melden.

Weitere Informationen:



3. Kredit für Arbeitslose in aktuellen Zeiten

Es ist weiterhin möglich, dass ein Kredit für Arbeitslose bei Bezug von Hartz IV sowie im Falle von ALG II ausgezahlt wird. Arbeitslosenkredite werden jedoch lediglich im kleinen Rahmen vergeben (sogenannte "Kleinkredite"), da sich die Kredithöhe und monatliche Tilgungsrate anhand des Einkommens berechnet. Eine pauschale Begrenzung der Kreditsumme nach oben oder nach unten existiert nicht. Hierzu muss der Kreditantrag online gestellt und bearbeitet werden, ehe eine Aussage getroffen werden kann.

Weitere Informationen:

GIROMATCH.com ist Deine Kreditplattform. Unsere Mission ist es, Kredite und Finanzen für jeden einfacher und zugänglicher zu machen. Um dies zu ermöglichen, testen und vergleichen wir Anbieter, recherchieren verschiedene Finanzthemen und stellen Dir diese Infos kostenlos zur Verfügung.

Damit unser Angebot für Dich kostenlos bleibt, nutzen wir sogenannte "Affiliate-Links". Das heißt, dass wir möglicherweise eine Vergütung erhalten, wenn du ein Produkt oder einen Kredit über uns abschließt.

Selbstverständlich hat dies keinen Einfluss auf unsere redaktionelle Arbeit oder auf die Produkte, die Du über uns abschließt. Es ermöglicht uns, unser Angebot weiterzuentwickeln und stetig für Dich zu verbessern.

Mehr über GIROMATCH.com erfahren »

Robert Tech
Autor: Robert Tech
Digitaler Kreditbearbeiter

Jetzt Kredit sichern »

  • Günstig & flexibel
  • Schnelle Abwicklung
  • Ohne Dokumente
  • Sofortauszahlung

Bewerten Sie uns
5 / 5
4 Stimmen