Welche Steuersätze ändern sich?
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Mehrwersteuersätze zeitlich befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken.
Rechtsgrundlage dieser Steuersenkung ist das am 12.06.2020 von der Regierung verabschiedete 2. Corona-Steuerhilfegesetz.
Überblick: MwSt-Änderung durch Corona
- Reduzierung des allgemeinen MwSt-Steuersatzes von 19% auf 16%
- Reduzierung des ermäßigten Satzes (bspw. Restaurants) von 7% auf 5%
- Weitere flankierende Maßnahme der Bundesregierung im Rahmen der Coronakrise
Der allgemeine Satz der Mehrwersteuer wird dabei von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent abgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt in der Regel für Lebensmittel, Tiere sowie
Eintrittskarten zu Sport- und Kulturveranstaltungen. Aufgrund vieler Ausnahmen sollte der korrekte Mehrwertsteuersatz jedoch zur Sicherheit überprüft werden. Beim Verzehr einer Mahlzeit im Restaurant fallen
beispielsweise 19 bzw. 16. Prozent Mehrwersteuer an. Wird die Mahlzeit für außer Haus bestellt, unterliegt sie dem ermäßigten Satz von nur sieben bzw. fünf Prozent.
Welches Datum gilt für die Berechnung der Mehrwersteuer?
Laut Gesetz ist für die Berechnung der Mehrwersteuer entscheidend, wann die Leistung entsteht. Dies ist dann der Fall, wenn sie vollständig erbraucht oder eine Ware geliefert wird. Weder der Zeitpunkt der
Rechnungserstellung noch der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts sind entscheidend für die anwendbare Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Erbringung von Teilleistungen bei Dienst- und Werkleistungen.
Diese gelten als entstanden, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde.
Bei Lieferungen aller Art ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Empfänger Verfügungsmacht über die Lieferung erhält. Wird sie verschickt, gilt entsprechend das Versanddatum. Bei einer Werklieferung zählt
die Abnahme durch den Empfänger.
Wenn ein Kunde vor dem 01.07.2020 eine Anzahlung einschließlich des höheren Mehrwersteuersatzes geleistet hat, muss diese in der Abschlusszahlung bis zum 31.12.2020 entsprechend verrechnet werden. Der reduzierte
Mehrwersteuersatz gilt schließlich für die gesamte Leistung.
Für wen gilt die Mehrwertsteueränderung?
Die Änderung der Mehrwersteuer gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die mehrwersteuerpflichtig sind. Dazu zählen auch
Freiberufler und Selbstständige,
sofern sie keine Umsatzsteuerbefreiung haben.
Auf allen von Juli bis Dezember 2020 ausgestellten Rechnungen muss somit der reduzierte Mehrwersteuersatz ausgewiesen werden.
Im Gegensatz zur weit verbreiteten Annahme unterliegen Unternehmen jedoch keiner gesetzlichen Verpflichtung, die Ersparnis durch die verminderte Mehrwersteuer an ihre Kunden weiterzugeben. Es steht jedem Unternehmen
frei, seine Preise anzupassen und den Steuervorteil selbst zu vereinnahmen.
Viele Unternehmen haben jedoch in den letzten Wochen von sich aus angekündigt, die Mehrwertsteuersenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben zu wollen. Dies gilt besonders für Unternehmen im Staatsbesitz, wie
beispielsweise die Deutsche Bahn, und für Unternehmen, die in hart umkämpften Branchen operieren, wie zum Beispiel dem Lebensmitteleinzelhandel.
In welchen Bereichen ändert sich etwas?
Öffentlicher Nahverkehr, Bus- und Bahn
Die Ticketpreise für den öffentlichen Nahverkehr enthalten Mehrwersteuer, unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen Verkehrsbetrieb oder einen privaten Anbieter handelt. Die Fahrkarten für Busse, Bahnen und
Taxis sollten somit über einen Zeitraum von sechs Monaten preiswerter werden.
Ob die Unternehmen die Mehrwersteuersenkung tatsächlich in voller Höhe an ihre Kunden weitergeben, ist nämlich nicht gesichert. Als größter deutscher Verkehrsträger hat die Deutsche Bahn angekündigt, die
Mehrwersteuersenkung zu 100 Prozent an ihre Kunden weiterzugeben. Bahnfahren wird somit im zweiten Halbjahr 2020 günstiger. Inwiefern andere Verkehrsbetriebe nachziehen, bleibt ihnen selbst überlassen. Für
Kunden wird es nicht einfach, nachzuvollziehen, ob sie in den Genuss der gesenkten Mehrwersteuer kommen. Im Gegensatz zu Rechnungen und Quittungen muss bei Fahrtickets die enthaltene Mehrwersteuer nicht in jedem Fall ausgewiesen werden.
Energie
Einer der komplexesten Bereiche hinsichtlich der geänderten Mehrwersteuer ist die Abrechnung von Strom und Gas. Da auf die Energieversorgung Mehrwersteuer erhoben wird, müssen auch die Energieversorger
im Zeitraum vom Juli bis Dezember die Mehrwersteuer reduzieren.
Die Komplexität der Mehrwersteueränderung in Bezug auf Energie liegt darin, dass Energieversorger eine Jahresabrechnung erstellen und den monatlichen Verbrauch ihrer Kunden nicht kennen. Deshalb ändern
sich die monatlichen Abschlagszahlungen zwischen Juli und Dezember 2020 nicht.
Rechnet der Energieversorgung zeitanteilig ab und wurde der Zählerstand nicht zum Stichtag 30. Juni 2020 durch den Kunden mitgeteilt, wird der anteilige Verbrauch für die sechs Monate mit reduziertem
Mehrwersteuersatz durch den Versorger geschätzt. Kunden, die eine genaue zeitanteilige Berechnung wünschen, mussten zum Stichtag den Zählerstand dokumentieren. Eine E-Mail mit einem Foto des Zählerstandes an den Energieversorger war dafür ausreichend.
Alternativ steht es dem Versorgungsunternehmen auch frei, den kompletten Jahresverbrauch eines Kunden seit der letzten Abrechnung mit dem reduzierten Mehrwersteuersatz abzurechnen, sofern die Jahresrechnung
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erfolgt.
Telefon und Internet
Auch für Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverträge gilt der reduzierte Mehrwersteuersatz. Einige Telekommunikationsunternehmen haben bereits angekündigt, die Preise ihrer Telefon-, Handy- und Internettarife
anzupassen und dementsprechend die Steuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben.
Prepaid-Tarife enthalten im Auflade-Guthaben noch keine Steuer. Die Beträge auf Prepaid-Karten bleiben somit identisch. Die Mehrwersteuersenkung macht sich erst in den Prepaid-Leistungen bemerkbar, die mit dem
Guthaben bezahlt werden. Sichtbar wird die reduzierte Mehrwersteuer jedoch erst ab Beträgen von 40 Cent aufwärts. Bei darunter liegenden Beträgen entspricht die Steueränderung weniger als einem Cent und kann deshalb nicht ausgewiesen werden.
Hotels und Ferienwohnungen
Ein weiterer Spezialfall in Bezug auf die Berechnung der Mehrwersteuer sind Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Ferienwohnungen. Gäste erhalten grundsätzlich eine Gesamtrechnung am Tag ihrer Abreise. Daran wird
sich auch im Zuge der Mehrwersteueränderung nichts ändern. Wer also im Juni ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung bezogen hat und dort bis in den Juli hinein bleibt, zahlt für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes den reduzierten Steuersatz in Höhe von fünf statt sieben Prozent.
Leasing
Von der Senkung der Mehrwersteuersätze sind selbstredend auch
Leasing-Verträge
betroffen. Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.20.2020 wird bei bestehenden Leasing-Verträgen auf alle monatlichen Raten der gesenkte
Mehrwersteuersatz in Höhe von 16 Prozent angewendet. Selbstverständlich gilt der gesenkte Steuersatz nicht nur bei bestehenden Leasing-Verträgen, sondern auch beim Abschluss von Neuverträgen. Leasing wird somit zeitweise günstiger.
In welchen Bereichen ändert sich nichts?
Versicherungen
Auf Versicherungsverträge hat die Mehrwersteuersenkung keine Auswirkungen. Auf sie fällt nämlich keine Mehrwersteuer, sondern eine eigene Versicherungssteuer an. Diese ist jedoch von den Steuersenkungsmaßnahmen im
uge der Corona-Krise ausgenommen. Zudem sind Lebensversicherungen und private Kranken- sowie Sozialversicherungen generell von der Versicherungssteuer befreit.
Einen Zusammenhang zwischen einer Versicherung und der Mehrwersteuer gibt es lediglich bei der Schadensregulierung. Dabei ist in der Regel die Mehrwersteuer anzusetzen. Im Zeitraum der Steuersenkung wird somit für
regulierte Schäden der niedrigere Mehrwersteuersatz angesetzt.
Miete privat
Mietverträge für privaten Wohnraum sind grundsätzlich Mehrwersteuerfrei. Mieter einer Wohnung oder eines Hauses zahlen somit keine Mehrwersteuer auf ihre Miete. Das bedeutet folglich, dass die Mehrwersteuersenkung nicht zu einer Reduzierung der Mieten führen wird.
Trotzdem können Mieter im zweiten Halbjahr 2020 bares Geld sparen, und zwar bei der Nebenkostenabrechnung. Viele Posten der Nebenkosten, die vom Eigentümer auf den Mieter umgeschlagen werden, enthalten Mehrwersteuer.
Die Mehrwersteuersenkung wirkt sich somit auch positiv auf Mieter aus. Viele von ihnen könnten sich im aktuellen Jahr über geringere Nebenkosten freuen.
Miete gewerblich
Bei Mietverträgen für gewerbliche Immobilien hat der Vermieter in der Regel die Option, mit dem Mieter eine Nettomiete (exklusive Mehrwersteuer) oder eine Miete inklusive Mehrwersteuer zu vereinbaren. Dies hängt von der Umsatzsteuerabzugsfähigkeit des Mieters ab. Ist zwischen
Vermieter und Mieter eine Miete ohne Mehrwersteuer vertraglich festgelegt, ändert sich im Zuge der Mehrwersteuersenkung nichts. Ist hingegen eine Miete inklusive Mehrwersteuer festgelegt, muss die Miete ab dem 01.07.2020 an den neuen Mehrwersteuersatz angepasst werden.
Abos
Bei Abonnements sind in der Regel Festpreise vereinbart. Bei einem Festpreis vereinbart der Anbieter mit dem Kunden lediglich einen Endpreis inklusive aller Steuern und Nebenkosten. Kunden in Fitnessstudios oder
Zeitungs-Abonnenten haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Preis ihres Abos im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 gesenkt wird.
Was gilt es bei der Mehrwertsteueränderung zu beachten?
Was passiert beim Umtausch?
Beim Umtausch eines Produktes könnte sich der Spezialfall ergeben, dass der Kunde die Ware noch im Juni zum regulären Mehrwersteuersatz erworben hat und diese im Juli gegen ein neues Produkt umtauschen möchte.
Für den Umtausch gilt, dass der Händler ab dem 01.07.2020 das neue Produkt mit dem reduzierten Steuersatz verkaufen muss. Grundsätzlich bedeutet das, dass ein im Juni erworbener und im Juli umgetauschter Artikel günstiger werden könnte. Das muss jedoch nicht so sein, denn Händler sind nicht gesetzlich verpflichtet, den gesunkenen Steuersatz an ihre Kunden weiterzugeben.
Wie wirkt sich die Mehrwersteuersenkung auf die Lebenshaltungskosten aus?
Die meisten Menschen werden die gesunkene Mehrwersteuer kaum oder gar nicht in ihrem Geldbeutel merken. Bei monatlichen Lebensmittelkosten von 500 Euro (angenommen zum ermäßigten Steuersatz), beträgt die Steuerersparnis
gerade mal 10 Euro. Auch eine monatliche Mobilfunkrechnung in Höhe von 50 Euro vergünstigt sich nur um 1,50 Euro. In Summe dürfe die meisten Leute am Jahresende eine voraussichtliche Steuerersparnis von 100 bis 200 Euro erwarten.
Was lohnt sich jetzt besonders?
Die Steuersenkung in Höhe von drei bzw. zwei Prozent wirkt sich bei kleineren Beträgen kaum aus. Bei größeren Anschaffungen fällt die Steuersenkung jedoch durchaus ins Gewicht. Beim Kauf eines Produktes mit einem Preis
von 10.000 Euro macht die Steuerersparnis immerhin schon 300 Euro aus. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Anschaffung teurer Konsumgüter in der zweiten Jahreshälfte 2020 durchaus lohnen. Wer sich einen Neuwagen mit einem
Kaufpreis von 50.000 Euro anschafft, kann mit einer Steuerersparnis von 1.500 Euro rechnen. Vorausgesetzt natürlich, der Händler gibt den Steuervorteil in voller Höhe an den Kunden weiter. Viele Händler werben derzeit jedoch damit, den reduzierten Steuersatz ihren Kunden zugute kommen zu lassen.